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Tierhaltung in WEG
Kein Anspruch auf Verbote in Hausordnungen
Die Haustierhaltung in Wohnungseigentümergemeinschaften ist oft ein Streitthema. Tierliebhaber stoßen hier auf Skeptiker. Die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) spiegeln zumeist die mehrheitliche Auffassung der jeweiligen Eigentümer wider. Doch im Laufe der Zeit kann sich diese auch ändern und in der Folge die Regelung entsprechend angepasst werden.
Problematisch sind Haustiere besonders für Wohnungseigentümer, die aus gesundheitlichen Gründen jedweden Kontakt mit Tieren oder deren Haaren vermeiden müssen. Doch können diese ein Tierhaltungsverbot innerhalb der GdWE durchsetzen oder zumindest verlangen, dass ein bestehendes Verbot aufrechterhalten wird? Mit Urteil vom 5. Dezember 2023 (11 S 126/22) hat das Landgericht Karlsruhe dies verneint.
Der Fall
In einer GdWE war in der Vergangenheit eine Hausordnung beschlossen worden, nach der die Tierhaltung nicht gestattet war. Knapp zwei Jahrzehnte später beschlossen die Eigentümer, dass die Verwaltung die Hausordnung dahingehend ändern soll, dass die Haustierhaltung nicht generell verboten sei, die jeweiligen Eigentümer aber dafür Sorge tragen müssten, dass ihre Tiere in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und das Sondereigentum der anderen Eigentümer nicht betreten. Gegen diesen Beschluss wandte sich ein Eigentümer mit der Behauptung, dass er hochallergisch gegen Felltiere sei und die Wohnung nur aufgrund des bestehenden grundlegenden Tierhaltungsverbotes und im Vertrauen auf dessen Fortbestand erworben hätte.
Hausordnung berücksichtig keine Individualinteressen
Das Landgericht sah hierin aber keinen ausreichenden Grund, den Beschluss aufzuheben. Denn grundsätzlich habe die Gemeinschaft hinsichtlich der Ausgestaltung der Hausordnung einen Ermessensspielraum. Bei der Abwägung müssen alle schützenswerten Interessen der Eigentümer und der Gemeinschaft sowie die Ausgestaltung der Anlage berücksichtigt werden. Dies sei bei der Beschlussfassung erfolgt.
Denn zum einen kehrt die Gemeinschaft zum gesetzlichen Leitbild zurück: Sofern keine anderslautenden Regelungen zur Tierhaltung existieren, ist diese grundsätzlich erlaubt, solange hierbei niemand über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehend beeinträchtigt wird. Zum anderen führt die Allergie des Eigentümers auch nicht dazu, dass das Ermessen der Gemeinschaft entfällt. Bei dem eher generalisierenden Ansatz einer Hausordnung können und müssen nicht alle individuellen Empfindlichkeiten berücksichtigt werden. Dies würde zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer
führen.
Gerold Happ
Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht
Tipp
Gerichtlich gegen eine Tierhaltungsklausel vorzugehen, die dem gesetzlichen Leitbild der Rücksichtnahme entspricht, ist wenig Erfolg versprechend. Wenn man keine Mehrheit in der Eigentümerversammlung zusammenbekommt, um diese Klausel entsprechend zu ändern, dann bleibt betroffenen Eigentümern nur ein individuelles Vorgehen gegen den jeweiligen Tierhalter auf Unterlassen. Aber auch hier bestehen nur dann Chancen auf Erfolg, wenn durch die Tierhaltung eine außergewöhnliche Beeinträchtigung erfolgt, die anders nicht vorläge und die auch nicht anders beseitigt werden kann.